Wohn- und Heizkostenzuschuss

Wie in den vergangenen Heizperioden wird auch für die kommende Heizperiode ein Heizkostenzuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt.

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 14.10.2024 bis 21.02.2025 beantragt werden. Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 330 Euro.

Anträge können von 14. Oktober 2024 bis 21. Februar 2025 über das Online-Formular oder persönlich im Gemeindeamt erfolgen. Aktuelle Einkommensnachweise von allen Haushaltsmitgliedern (Lohnzettel, Wohnbeihilfebescheid, Bankverbindung, etc.) sind beizufügen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter T +43 5522 4915-0 zur Verfügung.


Einkommensgrenzen/"Ausschleifregel"

  • 1 Personenhaushalt 1.410,-/1.660,- EUR
  • 2 Personenhaushalt 1.920,-/2.170,- EUR
  • 3 Personenhaushalt 2.360,-/2.610,- EUR
  • 4 Personenhaushalt 2.800,-/3.050,- EUR
  • 5 Personenhaushalt 3.240,-/3.490,- EUR
  • 6 Personenhaushalt 3.680,-/3.930,- EUR
  • 7 Personenhaushalt 4.120,-/4.370,- EUR
  • jede weitere Person +440,-/+250,- EUR

Als Einkommen gelten grundsätzlich

  • alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • aus nicht selbständiger Arbeit
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus Land- und Forstwirtschaft
  • aus Vermietung und Verpachtung
  • sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

  • Löhne, Gehälter
  • Renten, Pensionen
  • Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
  • Wohnbeihilfen
  • Unterhaltszahlungen jeglicher Art
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt

Nicht als Einkommen gelten

  • Familienbeihilfen
  • Familienzuschüsse
  • Familienbonus Plus
  • Kinderabsetzbeträge
  • Studienbeihilfen
  • Pflegegelder
  • Kinderpflegegelder
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
  • Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz

Unberücksichtigt zu bleiben haben auch

  • allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)
  • Spesenersätze
  • Diäten und Kilometergelder

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.